Testament

Einleitung

Dieser Text gilt für Einwohner der Niederlande, die der Stiftung etwas vererben oder schenken.
Für Testamentserrichtungen zugunsten der Stiftung, bei denen der Wohnort oder der Ort, an dem sich das Eigentum befindet, außerhalb der Niederlande liegen, ist es äußerst ratsam, einen örtlichen Notar hinzuzuziehen.
Am wichtigsten ist, bei völliger geistiger Gesundheit ein wirksames Testament zu errichten.
Natürlich ist der/die Notar/in die gegebene Person für Errichtung oder Anpassung eines Testaments.
Er/sie ist Experte/in auf diesem Gebiet und kann genau sagen, wie das Testament in Ihrer Situation möglichst hieb- und stichfest gemacht werden kann.
Der Text, den Sie gerade lesen, ist von allgemeiner Natur, wurde jedoch von zwei Notaren geprüft, um Sie einstweilen mit zuverlässigen notariellen Informationen zu versorgen.
Es ist beispielsweise sehr wichtig, die korrekten Daten der Stiftung ins Testament aufzunehmen.

Erforderliche Daten der Stiftung

Im Testament muss präzise beschrieben werden, welcher Teil des Erbes an welche Personen oder Einrichtungen geht.
In Bezug auf die Stiftung werden dafür bestimmte Daten benötigt, mit denen jeder Notar oder Testamentsvollstrecker die Stiftung schnell und zweifelsfrei lokalisieren und kontaktieren kann, um die letztwillige Verfügung rasch abzuwickeln.
Am besten können dafür folgende Daten der Stiftung in ein Testament aufgenommen werden:
1. Das Allerwichtigste ist der korrekte vollständige und satzungsgemäße - also niederländische - Name der Stiftung, und zwar:
Stichting Geestelijk-Wetenschappelijk Genootschap „De Eeuw van Christus"
2. Zweites wichtiges Merkmal ist die Nummer der Eintragung bei der Handelskammer. Sie lautet:
41149585
3. Drittens können noch weitere Adressdaten angegeben werden, zum Beispiel die derzeitige offizielle Geschäftsadresse: Braspenningstraat 88, 1802 JW Alkmaar, Niederlande.
4. Viertens kann noch das Gründungsdatum angeführt werden: 12. September 1946.
Wenn Sie bereits ein Testament errichtet haben, in dem Ihr Nachlass ganz oder zum Teil der Stiftung zugedacht ist, können Sie die Daten in Ihrem Testament mit den vier vorgenannten Punkten vergleichen.
Sollte Ihr Testament nicht den exakten satzungsgemäßen Namen enthalten oder sollte die Eintragungsnummer bei der Handelskammer fehlen, empfehlen wir, Ihrem Testament diese Daten (und dann ruhig auch gleich Punkt 3 und 4) hinzuzufügen, sodass kein Zweifel über die Identität und Erreichbarkeit dieses "Erben" oder Vermächtnisnehmers entstehen kann.

Der Testamentsvollstrecker

Vollstrecker ist eine recht harte Bezeichnung für die Person, die für die korrekte Ausführung des Testaments verantwortlich ist.
Es ist wichtig, die Identität der dafür ausgewählten Person genau aufzunehmen, am besten mit Burger-Service-Nummer (persönliche Nummer für Sozialversicherung und Steuer der niederländischen Bürger).
In der Regel handelt es sich beim Testamentsvollstrecker um eine Person Ihres Vertrauens, bei der Sie sicher sind, dass sie mit Herz und Seele dafür sorgen wird, dass Ihr Nachlass so geregelt wird, wie Sie es selbst im Testament bestimmt haben.
Darum ist es auch wünschenswert, mit dieser Person das Testament durchzusprechen, solange Sie noch dazu in der Lage sind.
Es ist eine zusätzliche Garantie für die korrekte Ausführung, wenn er oder sie ganz genau weiß, was Sie beabsichtigen.
Auch bei Änderungen Ihres Testaments ist es gut, die Vertrauensperson gründlich darüber zu informieren.
Oft führt der/die Testamenstvollstrecker/in den letzten Willen nicht selbst aus, sondern überträgt diese Aufgabe einem Notar/einem Notariat.
Dieser Notar ist dann „beauftragter Vollstrecker", und das gibt ihm (oder ihr) die Rechte, alle Handlungen durchzuführen, die zur Umsetzung der letztwilligen Verfügung erforderlich sind.
Das kann beispielsweise der Verkauf Ihres Hauses sein.
Der/die Notar/in bereitet sich dann vor und der/die Testamentsvollstrecker/in muss zum Schluss die Verkaufsakte unterzeichnen.
Wissenswert ist, dass dieser Auftrag jederzeit widerrufen und einer anderen Person übertragen werden kann.
Beispielsweise wandte sich einmal eine Dame an uns, die ihrem ausführenden Notar als Testamentsvollstrecker nicht mehr (völlig) vertraute und nun bedauerte, ihn als Vollstrecker bestellt zu haben.
Das ist also unnötig, denn das „Mandat" kann widerrufen werden.
Der Testamentsvollstrecker kann die Nachlassangelegenheit dann selbst abwickeln oder erneut jemand anders damit betrauen.
Wer auch immer das Testament ganz oder teilweise ausführt - letztendlich verantwortlich für alle Handlungen ist nur der im Testament genannte Vollstrecker.
Daher kann es auch nicht schaden, in komplizierten Situationen vor der Vollstreckung eine „zweite Meinung" einzuholen.
Oft wird auch nicht bedacht, dass der/die im Testament angegebene Vollstrecker/in zum Zeitpunkt Ihres Ablebens möglicherweise selbst nicht mehr in der Lage ist, das Testament auszuführen oder dies zu überwachen, weil er/sie krank oder aber selbst bereits verstorben ist.
Daher können Sie sehr gut eine „zweite Option für alle Fälle" ins Testament aufnehmen.
Manch eine/r wählt beispielweise die Stiftung als zweite Vollstreckerin.
Und auf eines können Sie sich verlassen: Die Stiftung Geistig-Wissenschaftliche Gesellschaft „Das Zeitalter des Christus" bleibt ewig bestehen!
Manchmal schicken Spender uns eine Abschrift ihres Testaments, damit wir bereits über die Regelungen informiert sind.
Wenn das Testament dann später vollstreckt wird, können wir schneller mit aufpassen, „ob alles auch ordnungsgemäß ist" und so abgewickelt wird, wie Sie es im Testament bestimmt haben.
Wenn Sie im Testament niemanden zum Vollstrecker bestellen, sind die Erben gemeinsam zuständig.
In der Praxis wird der bearbeitende Notar den Erben meistens vorschlagen, den Nachlass selbst abzuwickeln.
Sie können das Honorar des Vollstreckers testamentarisch festlegen.
Ist dies nicht geregelt, kann der Vollstrecker das gesetzliche Honorar in Rechnung stellen.
In den Niederlanden beträgt es 1% des Wertes Ihres Vermögens zum Zeitpunkt des Todes.
Häufig stellen Notare ein Honorar auf der Grundlage der für die Vollstreckung aufgewendeten Zeit in Rechnung.
Sind Notar und Testamentsvollstrecker ein und dieselbe Person, ist im Voraus zu vereinbaren, welche Art der Vergütung er wählt.

Die Erben

Testamentsvollstrecker ist also nicht unbedingt ein Erbe; oftmals sogar ist es kein Erbe.
Der Testamentsvollstrecker hat nur zu überwachen, dass die Erbteile zu den richtigen Personen gelangen.
Das Testament muss eine Liste der Erben enthalten, also die Personen oder Einrichtungen, die das Erbe oder einen Teil des Erbes erhalten.
So kann auch die Stiftung eine Erbin sein.
Gibt es mehrere Erben, so ist exakt anzugeben, welcher Teil des Erbes an welchen Erben geht.
Die Erbteile können präzise beschrieben werden, wie beispielsweise ein Haus oder anderes materielles Eigentum.
Sie können auch angeben, dass ein Anteil des gesamten Nachlasses an einen bestimmten Erben geht.
In dem Fall, den wir beschrieben haben, hatte die Erblasserin 2/3 ihres gesamten Nachlasses der Stiftung vererbt und 1/3 ging an ihre beste Freundin, die auch als Testamentsvollstreckerin bestellt worden war.
Neben der Bildung von Erbteilen (den x-ten Teil oder x Prozent des Nachlasses) besteht für Sie auch die Möglichkeit eines Vermächtnisses (Legat).
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines abgegrenzten, klar beschriebenen Teils des Nachlasses.
Sie können die Stiftung mit einem Vermächtnis von beispielsweise € 20.000 bedenken.
Wenn in Ihrem Nachlass genügend Geld ist oder genügend Geld durch den Verkauf von Erbteilen erworben werden kann, wird genau dieser Betrag unabhängig von der Gesamtsumme des (liquidierten) Nachlasses überwiesen.

Die Erbteile

Genauso wichtig ist es, im Testament möglichst genau zu beschreiben, welcher Erbe welches Erbteil bekommt.
Bei Eigentum liegt es auf der Hand, ein Haus ist ein Haus.
Anschrift und Grundbuchbezeichnung reichen meistens aus.
Eigentum wird meistens liquidiert - also in liquides (flüssiges) Geld umgesetzt -, sodass der Ertrag aus dem Eigentumsverkauf auf das Konto des Erben überwiesen werden kann.
Anders ist es für alle flüssigeren Erbteile wie z.B. Geld.
Dies kann man durch Angabe der Bank und des Bankproduktes (z. B. Sparkonto), auf dem das Geld ist, sowie der Höhe des zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gutgeschriebenen Betrags genauer beschreiben.
Regelmäßig teilen Leser uns mit, dass sie der Stiftung nach dem Tod Gemälde von Jozef Rulof zukommen lassen werden.
Dann empfiehlt es sich, die gemeinten Bilder im Testament genau zu beschreiben und dabei auch die Maße von Breite und Höhe anzugeben.
Eine Beschreibung des Motivs, gegebenenfalls mit Foto, ist auch wünschenswert.

Das Vorrecht des Nachlassverzeichnisses

Zugleich äußerte sich die oben genannte Leserin besorgt, weil sie der Stiftung keine Schulden vererben wollte.
Und wirklich - will man der Stiftung Eigentum zuwenden, auf dem eine Hypothek ruht, so ist durchaus denkbar, dass die Erben bei starkem Wertverlust dieses Eigentums faktisch eine Nachlassverbindlichkeit auferlegt bekommen.
Diese Gefahr wird mit der „bedingten Annahme des Nachlasses“ ausgeräumt.
Eine andere Beschreibung dafür lautet „Annahme unter dem Sonderrecht des Nachlassverzeichnisses".
In der Satzung unserer Stiftung steht im Kapitel Vermögen: (Das Vermögen der Stiftung wird gebildet durch:) das, was die Stiftung durch Erbfall, Vermächtnis, Schenkung oder auf irgendeine andere Art und Weise erhält.
Die Stiftung darf Erbfälle nur unter dem Sonderrecht des Nachlassverzeichnisses annehmen.
Wenn ein Notar als beauftragter Testamentsvollstrecker sieht, dass der Stiftung ein Erbteil zugewendet wird, fragt er/sie immer erst, ob wir dieses Erbe annehmen.
Unsere Antwort ist dann, dass wir dieses Erbe unter dem Sonderrecht des Nachlassverzeichnisses annehmen.
Der Notar erstellt ein Nachlassverzeichnis, in dem Vermögen und Verbindlichkeiten aus dem Nachlass genau aufgeführt sind und anhand dessen zu errechnen ist, ob der Nachlass eine positive oder negative Schlussbilanz ergibt.
Die Stiftung nimmt den Nachlass also unter der Voraussetzung an, dass die Schlussbilanz positiv ist.

ANBI

In beiden Fällen - sowohl bei Schenkung „zu Lebzeiten" als auch bei „testamentarischer" Schenkung - ist die Stiftung von der Zahlung von Steuern auf die Schenkung oder den Nachlass befreit.
Stiftung Geistig-Wissenschaftliche Gesellschaft „Das Zeitalter des Christus" ist eine sogenannte gemeinnützige Einrichtung (im Niederländischen abgekürzt mit ANBI), auch „wohltätig" genannt.
Dadurch fällt sie in den „0%-Tarif", zahlt also auf Ihre Spende oder Ihren Nachlass 0% Steuern.
Wir hören von vielen Spendern, sie seien besonders erfreut darüber, dass ihr Spendengeld nicht „ans Finanzamt" geht.
Wie Sie vielleicht wissen, kann die Erbschaftssteuer einen geerbten Betrag empfindlich schmälern, wenn die empfangende Partei keine gemeinnützige Einrichtung ist.
Für Einwohner der Niederlande gilt zudem: Aufgrund der ANBI-Anerkennung können Sie ihre Spende „zu Lebzeiten" auch vom zu versteuernden Einkommen abziehen, sofern Ihre (nicht-regelmäßigen) Spenden zwischen 1% und 10% des (gemeinsamen) Gesamteinkommens vor personengebundenem Abzug liegen.
Der Finanzgesetzgeber wollte mit diesem Spendenabzug erreichen, dass Privatpersonen mehr für wohltätige Zwecke geben als ohne Abzug der Spenden.
Ein Beispiel: Sie möchten der Stiftung etwas spenden; Ihr finanzieller Spielraum liegt bei € 3000.
Wenn Sie einen Steuervorteil von 40% haben, können Sie € 5.000 spenden, weil Sie dann € 2.000 (40% von € 5.000) von der Steuer zurückbekommen.
Man kann auch viele andere Wege beschreiten, um einen Steuervorteil zu erlangen und gegebenenfalls für wohltätige Zwecke zu spenden.
Beispielsweise gibt es in den Niederlanden die „Konstruktion fünf Jahre Leibrente", bei der Sie den gesamten Betrag von der Einkommensteuer abziehen können, auch wenn dieser nicht zwischen 1% und 10% Ihres Einkommens beträgt.

Verwendung

Allgemein ausgedrückt für denselben Zweck, für den auch Ihre Spenden eingesetzt werden: zur Unterstützung der Mission der Stiftung.
Das ist einerseits das Übersetzen und Veröffentlichen der Bücher in anderen Sprachen und andererseits das Bekanntmachen des Werks der Meister im In- und Ausland.